1. Steuervorauszahlungen als zu erstattender Nachteil beim begrenzten Realsplitting.
2. Statthaftigkeit der Beschwerde nach dem FamFG bei Erledigung der Hauptsache in Unterhaltssachen.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss
des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 18. März 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 2.000 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Antragsgegner ist aufgrund des am 1. April 2008 vor dem Amtsgericht Nordhorn geschlossenen Vergleichs verpflichtet, der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen, wobei die Parteien vereinbart haben, dass fünf Jahre lang jeweils zum 1. April eines jeden Jahres ein Betrag von 12.000 € gezahlt werden soll. Außerdem haben die Parteien vereinbart, vom begrenzten Realsplitting Gebrauch zu machen und hierfür sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Der Antragsgegner verpflichtete sich dabei, die Antragstellerin von jeglichen Nachteilen aus der Wahrnehmung des begrenzten Realsplittings freizustellen. Durch Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts vom 16.11.2009 wurde der Antragstellerin eine Nachzahlung für das Kalenderjahr 2008 in Höhe von 2.400,32 € auferlegt. Durch Bescheid vom 30.11.2009 forderte das Finanzamt eine Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2009 in Höhe von 4.270 €. Durch den weiteren Vorauszahlungsbescheid vom 03.12.2009 wurden ...
















