Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. März 2010 - 3 Ca 74/10 - wird zurückgewiesen.
I.
Am 19. Februar 2010 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Hamburg eine Kündigungsschutzklage und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Dieser hat seinen Kanzleisitz am Wohnort des Klägers in S.. In der Güteverhandlung vom 24. März 2010, zu dem der Kläger und der Prozessbevollmächtigte des Klägers erschienen, schlossen die Parteien einen Vergleich. Durch Beschluss vom 31. März 2010 bewilligte das Arbeitsgericht Hamburg Prozesskostenhilfe für die Klage und den Vergleich und ordnete den Prozessbevollmächtigten des Klägers bei. In dem Beschluss heißt es, die Beiordnung „erfolge zu den Bedingungen des Hamburger Anwalts, d. h. anwaltliche Reisekosten werden nicht aus der Landeskasse erstattet”. Der gegen diese Einschränkung gerichteten Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08. April 2010 half das Arbeitsgericht Hamburg durch Beschluss vom 13. April 2010 nicht ab.
II.
1. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3,