Ein Ordnungsmittelbeschluss, mit dem wegen unentschuldigten Verstoßes gegen die Anordnung persönlichen Erscheinens einer nichterschienenen Naturpartei ein Ordnungsgeld auferlegt wird, ist nicht der Naturpartei, sondern ihrem für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zuzustellen.
Einsender: die Mitglieder des 13. Zivilsenats
Die sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.11.2009 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Praxis für Zahnheilkunde. Sie wird in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht von einer Patientin wegen einer vermeintlich fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Sie hat Widerklage auf Zahlung ausstehenden Honorars erhoben. Die Klage ist am 16.10.2008 beim Landgericht eingegangen und dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 06.11.2008 zugestellt worden. Am 23.04.2009 hat eine erste mündliche Verhandlung stattgefunden. Nach Eingang mehrerer Schriftsätze hat das Landgericht am 06.08.2009 eine weitere mündliche Verhandlung auf den 05.11.2009 anberaumt und das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Am 05.11.2009 ist nur die Klägerin erschienen, die Beschwerdeführerin erschien nicht. Für sie ist lediglich ein Rechtsanwalt in Untervollmacht aufgetreten, der mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin nicht erscheinen werde und er auch keine ...