Beschluss vom 17. Mai 2010 Az. 2 Ws 160/09 - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
17. Mai 2010
Aktenzeichen:
2 Ws 160/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
632 KLs 4/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 32, vom 23. Juni 2009 wird verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeschuldigte wegen der am 27. November 2007 durchgeführten Durchsuchungen

im Notariat ...

im ...

und im ...

aus der Staatskasse zu entschädigen ist.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin ent-standenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Mit Anklageschrift vom 26. Januar 2009 legt die Staatsanwaltschaft Hamburg dem Angeschuldigten, einem Hamburgischen Notar, zur Last, als Amtsträger, der zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt ist, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache vorsätzlich falsch beurkundet und damit eine Falschbeurkundung im Amt begangen zu haben, Vergehen nach § 348 Abs. 1 StGB.

Die Anklage wirft dem Angeschuldigten vor:

Am 1. November 2004 habe er einen Grundstückskaufvertrag zwischen der G. gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer B. O., als Verkäuferin sowie den Käufern S. P. und Dr. E. B. über die in Hamburg belegenen Grundstücke ... und ... zu einem Kaufpreis von € 3.240.000,00 notariell beurkundet.

In diesem Notarvertrag sei in Abschnitt I. - „Kaufvertrag“ - als § 1 a folgende Klausel ...

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