Die Landgerichte sind für die Entscheidung in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit, in welcher der Beklagte hilfsweise mit einer bestrittenen Forderung aus Amtspflichtverletzung aufrechnet, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ausschließlich zuständig, wenn die angebliche Amtspflichtverletzung auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wird wie die Klage.
In dem Rechtsstreit
[...] ./. [...]
erklärt sich das Amtsgericht Meldorf für unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Itzehoe verwiesen.
I.
Das klagende Land macht Schadensersatzforderungen aus unerlaubten Handlungen am 08.01.2009 geltend. Der Beklagte wendet sich gegen die Forderungen und rechnet hilfsweise mit einem bestrittenen Schmerzensgeldanspruch gegen das klagende Land auf, welcher aus demselben Geschehen resultieren soll. Der Beklagte lässt namentlich vorbringen, Landespolizeivollzugsbeamte hätten ihn unangemessen behandelt und ihm Schmerzen zugefügt. Das klagende Land ist der Auffassung, die Aufrechnung sei unzulässig und die Gegenforderung bestehe nicht. Auf gerichtlichen Hinweis, welcher auch dem Beklagten zur Stellungnahme zugesandt worden ist, beantragt das klagende Land nunmehr die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht.
II.