Beschluss vom 20. Mai 2010 Az. 5 WF 32/10 - OLG Zweibrücken
Gericht:
OLG Zweibrücken
Datum:
20. Mai 2010
Aktenzeichen:
5 WF 32/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
4 F 51/09 vorher
Details
Info

In Verfahren nach dem FamFG können isolierte Kostengrundentscheidungen unter den Voraussetzungen der §§ 58 ff. FamFG mit der Beschwerde angefochten werden.

Auch wenn das Verfahren in der Hauptsache eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde deshalb ohne Zulassung durch das Gericht des ersten Rechtszuges nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

Einsender: 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

 
Text
 
Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 329,53 € festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

1. Die Antragstellerin hat die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind auf sich beantragt.

Nach Rücknahme ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Familiengericht der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 58 FamFG statthaft.

Seit Inkrafttreten des FamFG können isolierte ...

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