1. Im selbstständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO zu treffen, wenn der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen wird.
2. Ist in dem Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens die gemäß § 91 Abs. 1 ZPO analog von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung (§ 308 Abs.2 ZPO) unterblieben, kann diese Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 321 Abs. 1 ZPO nur aufgrund eines binnen zwei Wochen nach Zustellung (§ 321 Abs.2 ZPO) gestellten Antrags auf Ergänzung des Kostenausspruchs nachträglich erfolgen
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. März 2010 aufgehoben und der Antrag der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2010 verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.200 € festgesetzt.
I.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. März 2010 ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO analog i. V. m. §§ 567 ...