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Beschluss vom 8. Juni 2010 Az. 2 W 149/10 - OLG Celle
Gericht:
OLG Celle
Datum:
8. Juni 2010
Aktenzeichen:
2 W 149/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
23 II 204/10 vorher
Details
Info

Wird die Erinnerung gegen die Versagung von Beratungshilfe zurückgewiesen, ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 
Text
 
Tenor

Die am 27. Mai 2010 vorab per Telefax bei dem Amtsgericht Syke eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers vom gleichen Tag gegen den Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 19. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Beschwerdewert: bis zu 600 €.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Abteilungsrichters des Amtsgerichts Syke, mit dem die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 15. April 2010 über die (nochmalige) Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen worden ist. Dem Antragsteller, dem im Verfahren 23 II 1084/09 von dem Amtsgericht Syke ein Berechtigungsschein für die Beratung über Möglichkeiten der Fortsetzung eines Mietverhältnisses bei der Zwangsversteigerung des gemieteten Objekts erteilt worden ist und für dessen Verfahrensbevollmächtigten in jenem Verfahren die beantragte Vergütung festgesetzt worden ist, begehrt im vorliegenden Verfahren die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheiten „S./H. Mietzinsforderungen aus Mietvertrag“ und „S. /H. - Versorgungseinstellung“ und verbindet diesen Antrag mit dem Antrag auf Festsetzung einer Vergütung von jeweils 255,85 ...

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