Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
I.
1.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Slupsk/Republik Polen vom 12.10.2004 - II K 88/03 - wegen Urkunden- und Wechselfälschung sowie Untreue eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Auf das dagegen u.a. von der Staatsanwaltschaft zu seinem Nachteil eingelegte Rechtsmittel erhöhte das Berufungsgericht in Gdansk/Republik Polen mit Urteil vom 31.01.2005 - II AKa 460/04 - unter Anhebung einer der Einsatzstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Jahre und sechs Monate. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und nach polnischem Recht vollstreckbar. Der Beschwerdeführer hat in jenem Verfahren zwischen dem 29.10.2001 und dem 09.01.2002 sowie vom 09.11.2002 bis zum 16.12.2002 Untersuchungshaft erlitten, deren Anrechnung auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bestimmt wurde.
2.
Nachdem sich der auf freiem Fuß befindliche Beschwerdeführer nicht zum Strafantritt in Polen gestellt hatte und ein daraufhin gestelltes Ersuchen um Überstellung zur Strafvollstreckung von der Generalstaatsanwaltschaft Rostock mit Bescheid vom 13.11.2008 abgelehnt worden war, ersuchte das polnische Justizministerium mit Schreiben vom 14. und 17.09.2009 - DWM II 470 - 241/09/2 und 3 - die deutschen Strafverfolgungsbehörden um ...