Beschluss vom 30. September 2009 Az. 325 O 340/09 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
30. September 2009
Aktenzeichen:
325 O 340/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

verboten,

im Bereich der B..D..

zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen:

1. „M..H.. – Betrug vom Feinsten – Achten Sie auf Ihr Geld.“;

und/oder

2. „M..H.. betrügt seine Anleger um Millionen“;

und/oder

3. „www.b....com.“

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von € 30.000,00 zur Last.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die im obigen Tenor ausgesprochenen Verbote beruhen auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 1, Artikel 2 des Grundgesetzes) und auf einer entsprechenden Anwendung der § 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit §§ 185, 186 des Strafgesetzbuches.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.

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