I. Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
verboten,
im Bereich der B..D..
zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen:
1. „M..H.. – Betrug vom Feinsten – Achten Sie auf Ihr Geld.“;
und/oder
2. „M..H.. betrügt seine Anleger um Millionen“;
und/oder
3. „www.b....com.“
II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von € 30.000,00 zur Last.
Die im obigen Tenor ausgesprochenen Verbote beruhen auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 1, Artikel 2 des Grundgesetzes) und auf einer entsprechenden Anwendung der § 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit §§ 185, 186 des Strafgesetzbuches.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.