1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.04.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt der Antragsteller.
I.
Die Antragsteller begehrt die Untersagung der bestimmter Äußerungen durch den Antragsgegner.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und auf dem Gebiet des Presserechts tätig. Der Antragsgegner betreibt Internetseiten unter www.buskeismus.de und www.buskeismus-lexikon.de.
Die Parteien führen gegeneinander zahlreiche Rechtstreite. Über eine Berufungssache in einer Gewaltschutzsache des Antragstellers gegen den Antragsgegner berichtete der Antragsgegner auf seiner Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift "Fünf Klatschen in einer Woche gegen den Berliner Querulator" wie folgt:
Ferner berichtete der Antragsgegner über weitere Verfahren mit der Überschrift "Kommt der Berliner Creme de la Creme Anwalt zur Einsicht?" wie folgt:
Von dem Bericht "Fünf Klatschen in einer Woche" vom 23.03.2010 hat der Antragsteller jedenfalls am 29.03.2010 Kenntnis gehabt, da zu diesem Zeitpunkt sein Prozessbevollmächtigter den Antragsgegner deswegen abmahnte. Zeitlich nach diesem Bericht stellte der Antragsgegner den Bericht "Kommt der Berliner Creme de la Creme Anwalt zur Einsicht?" online.
Der Antragsteller ist der Rechtsauffassung, der Antragsgegner würde sich lediglich "an seiner Person abarbeiten", ohne dass ein Berichterstattungsanlass zu ...