Die förmliche Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft erledigt den Klageerzwingungsantrag jedenfalls dann, wenn einerseits überhaupt noch keine, nur ansatzweise oder nur sehr unvollständige Ermittlungen durchgeführt wurden und andererseits der Antragsteller des Klageerzwingungsverfahrens nur - ausdrücklich oder konkludent - die Durchführung von (weiteren) Ermittlungen begehrt.
Einsender: die Mitglieder des 1. Strafsenats
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 1. März 2010 ist erledigt.
I.
Die Staatsanwaltschaft N...-F... hat das auf Anzeige der Antragstellerin gegen die Beschuldigte P... G... wegen des Vorwurfs des Diebstahles zum Nachteil der Antragstellerin eingeleitete Ermittlungsverfahren am 5.11.2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerin hat die Generalstaatsanwaltschaft N... mit Bescheid vom 27.10.2009 keine Folge geleistet. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 1.3.2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO gestellt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft N...-F... vom 12.3.2010 wurden die Ermittlungen förmlich wieder aufgenommen. Die Antragstellerin hat daraufhin am 1.4.2010 beantragt, das Ruhen des ...