Der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen ist nur dann mit 20 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens der Parteien je Anrecht anzusetzen, wenn der Versorgungsausgleich nach § 20 bis § 27 VersAusglG durchgeführt wird, nicht aber auch dann, wenn ein Ausgleich auf der Grundlage von § 1 bis § 19 VersAusglG zeitlich nach der Scheidung erfolgt.
Einsender: die Mitglieder des 7. Zivilsenats
Die Beschwerde der Rechtsanwältin ... gegen die Entscheidung zum Verfahrenswert unter Nr. 2. des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a. d. Aisch vom 06.04.2010 wird verworfen.
I.
Mit einem beim Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch im August 1998 eingegangenen Schriftsatz hatte die Antragstellerin die Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsgegner beantragt.
Am 23.11.1999 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a. d. Aisch in dem unter dem Az. 1 F 280/98 geführten Scheidungsverfahren das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VAÜG i. V. mit § 628 Abs. 1 ZPO ausgesetzt und die aktenmäßige Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich angeordnet.
Mit Endurteil vom 23.11.1999 (rechtskräftig seit 30.11.1999) wurde die Ehe der Parteien geschieden und in einem Beschluss vom selben Tag der Streitwert für das Verfahren gemäß §