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Beschluss vom 14. Juni 2010 Az. 7 WF 686/10 - OLG Nürnberg
Gericht:
OLG Nürnberg
Datum:
14. Juni 2010
Aktenzeichen:
7 WF 686/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
1 F 268/10 vorher
Details
Info

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Hauptsacheantrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB entfällt nicht, wenn bereits eine dem Hauptsacheantrag entsprechende einstweilige Anordnung vorliegt.

Einsender: die Mitglieder des 7. Zivilsenats

 
Text
 
Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d.Aisch vom 5. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch zur erneuten Verbescheidung zurückverwiesen.

2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen am 27. Dezember 2000 die Ehe. Aus dieser sind drei Kinder hervorgegangen: nämlich die am 1. November 2001 geborene ..., der am 20. März 2003 geborene ... und der am 3. Mai 2005 geborene ... . Die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Verfahren 1 F 110/08 vom Amtsgericht Ansbach geschieden. Die Kinder verblieben zunächst bei der Antragsgegnerin, wurden jedoch am 15. Dezember 2009, da die Antragsgegnerin diese vernachlässigte, vom Jugendamt in Obhut genommen und zum Antragsteller gebracht, wo sie sich seither aufhalten. Auf Antrag des Antragstellers übertrug das Amtsgericht Ansbach im Verfahren 1 F 13/10 mit Beschluss vom 28. Januar 2010 die elterliche Sorge im Wege der ...

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