Lebt der rechtliche Vater mit dem Kind nach dessen Geburt seit einem Jahr in häuslicher Gemeinschaft, wird dies zur Annahme einer sozial-familiären Beziehung i.S. des § 1600 Abs. 4 BGB jedenfalls dann nicht genügen, wenn der nach seiner Behauptung biologische Vater sich seit der Geburt um die Übernahme der Vaterverantwortung bemüht.
Einsender: VROLG Reinhardt Wever
Dem Kläger wird auf seine sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht – Bremerhaven vom 17.2.2010 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. L [...], bewilligt.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Frage, ob bzw. wann zwischen den Beklagten, also zwischen dem Kind und seinem – aufgrund der erfolgten Vaterschaftsanerkennung – rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung i.S. des § 1600 II, IV BGB besteht, kann im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt dürfte eine solche Beziehung noch nicht bestehen mit der Folge, dass der Kläger zur Anfechtung berechtigt ist. Soweit in § 1600 IV S. 2 BGB davon ausgegangen wird, dass eine Übernahme tatsächlicher ...
















