Beschluss vom 10. Mai 2010 Az. 4 WF 43/10 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
10. Mai 2010
Aktenzeichen:
4 WF 43/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
61 F 3006/09 vorher
Details
Info

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes, die einen Billigkeitsbetreuungsunterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 2 und 4 BGB nicht verlangen kann, weil das Kind in einer Tageseinrichtung betreut wird und sie ihren Bedarf im Prinzip durch eigene Erwerbstätigkeit decken könnte, hat einen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit nur unter den Voraussetzungen des § 1615 l Abs. 2 S. 1 BGB, d.h. wenn die Krankheit schwangerschafts- oder entbindungsbedingt ist.

Einsender: RAG Jochen Küchelmann

 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bremen vom 11.12.2009 wird zurückgewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Beteiligten sind die nicht verheirateten Eltern des Kindes P., geboren am […] 2006. Der Antragsteller verpflichtete sich mit Jugendamtsurkunde des Landkreises V. vom 04.04.2007 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 135% des jeweiligen Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind. Durch einen am 19.07.2007 vor dem Amtsgericht Bremen zum Aktenzeichen 67 F 588/07 geschlossenen Vergleich verpflichtete er sich ferner zur Zahlung von Betreuungsunterhalt für die Antragsgegnerin in Höhe von € 1.000,00 abzüglich des titulierten Kindesunterhalts. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt er eine Abänderung des Vergleichs dahingehend, dass er der Antragsgegnerin ab 01.10.2009 keinen Betreuungsunterhalt mehr schulde. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag ...

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