Beschluss vom 25. Januar 2010 Az. 5 W 7/10 - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
25. Januar 2010
Aktenzeichen:
5 W 7/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
310 O 556/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts – Zivilkammer 10 – vom 06.01.2010 wird auf ihre Kosten nach einem Streitwert von € 7500.- zurückgewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Allerdings vermag der Senat nicht der Auffassung des Landgerichts zu folgen, dass ein etwaiger Verfügungsanspruch der Antragstellerin – die Urheberrechtsschutzfähigkeit des streitgegenständlichen Textes unterstellt – wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr durch die vom Antragsgegner am 11.12.2009 abgegebene Unterlassungserklärung entfallen ist. Nach dem Wortlaut dieser Erklärung hat sich der Antragsgegner dazu verpflichtet, „News unter http://www.online-und-recht.de zu veröffentlichen usw.“. Dies bedeutet im normalen Sprachgebrauch, dass sich die Unterlassung darauf bezieht, News auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen. Wenn mit der Benennung der Internetseite www.online-und-recht die Quelle der News gemeint sein sollte, hätte es z.B. heißen können „News von der Interseite http://www.online-und-recht.de zu veröffentlichen“ oder „unter http://www.online-und-recht.de abrufbare News zu veröffentlichen usw.“ . Die Auslegung des Landgerichts ist nicht nur mit dem Wortlaut der Unterlassungserklärung nicht mehr zu vereinbaren, sondern widerspricht auch der ...

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