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Beschluss vom 17. Februar 2010 Az. 5 W 10/10 - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
17. Februar 2010
Aktenzeichen:
5 W 10/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
408 O 214/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.01.2010 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 22.12.2010 abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) weiter

verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern auf der Internetplattform eBay Zubehör für Spielkonsolen anzubieten

und in der Widerrufsbelehrung zu den Rücksendekosten wie folgt zu belehren, ohne dies vertraglich zu vereinbaren: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von € 40.- nicht übersteigt oder wenn Sie zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht haben."

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von € 5.000.-.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Ihr Antrag vom ...

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