Urteil vom 26. März 2010 Az. 408 O 154/09 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
26. März 2010
Aktenzeichen:
408 O 154/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das Produkt "J..-D..Z..-L.." zu bewerben und/oder zu vertreiben mit den Aussagen:

„mit probiotischen Kulturen“

und/oder

"D..G..&G..J..-D.. enthält die probiotischen Kulturen LA-5 und BB-12, die bei regelmäßigem täglichen Verzehr die natürlichen Darmfunktionen und Abwehrkräfte stimulieren.“

ohne die mengenmäßige Angabe der probiotischen Kulturen in unmittelbarer Nähe der Nährwertkennzeichnung anzugeben.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 166,60 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2009 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,-- vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand

Die Beklagte vertreibt den Joghurt-Drink "Z..-L.." wie er aus der Anlage K 2 ersichtlich ist. Der Joghurt-Drink enthält probiotische Bakterienkulturen. Die Beklagte bewirbt die Wirkung der probiotischen Kulturen auf der Verpackung (vgl. Anlage K 2) wie folgt:

Der G..&G.. Joghurt-Drink enthält die probiotischen Kulturen LA-5 und BB-12®, die bei regelmäßigem täglichen Verzehr die natürlichen ...

 
Gründe

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