I.) Die Beklagte wird verurteilt,
1.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
a.) „Man muss abwarten, was sich die Leitungs- und Ideenabteilung des Hauses [Bundesministerium für Gesundheit (BMG)] unter der ‚Führung’ von Ministerialdirektor U. T. jetzt an Nebelwerferaktionen einfallen lässt, um das ‚Wissen’ der Ministerin um die Details der IQWiG-Affaire zu vertuschen.“
b.) „Was aber werden die Geburtshelferin [die Klägerin] und ihr Haus [das BMG] tun? Vermutlich das, was ihr ihre internen Berater [u.a. Ministerialdirektor U. T.] am liebsten empfehlen: „täuschen, tricksen, tarnen“. Möglichst von nichts wissen, nichts gesehen oder gar vernommen zu haben. Ob das im Fall IQWiG ausreicht, das mag dahingestellt bleiben.
2.) an die Klägerin 1.665,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.6.2008 zu zahlen.
II.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.) Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I.1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ...