Beschluss vom 27. April 2010 Az. 5 W 24/10 - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
27. April 2010
Aktenzeichen:
5 W 24/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
308 O 11/10 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 09.02.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 20.01.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Beschwerdewert von € 50.000.-

 
Tatbestand
 
Gründe

Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Das Landgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

1. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die maßgebliche Rechtslage und auch die hierzu ergangene Senatsrechtsprechung richtig und erschöpfend dargestellt. Dem lässt sich nichts Wesentliches hinzufügen. Die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung gehen hierauf nicht im Einzelnen an. Es steht dem Antragsteller frei, seine Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des Senats zu setzen. Dies rechtfertigt jedoch keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung. Allein der Umstand, dass Urheberrechtsverletzungen massenhaft ...

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