Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.03.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 23.02.2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Beschwerdewert von € 100.000.-.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig und deshalb gem. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Die Antragstellerin ist durch den angegriffenen Beschluss nicht beschwert, obwohl mit diesem der „weitergehende Antrag“ zurückgewiesen worden ist.
1. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer - hier die Antragstellerin - durch die angegriffene Entscheidung „beschwert“ ist. Im Falle einer Antragsabweisung ist insoweit zumindest eine formelle Beschwer erforderlich. Diese ist dann gegeben, wenn ein Vergleich der von dem Rechtsmittelführer in der Vorinstanz gestellten Anträge mit der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass ihm durch das Gericht etwas versagt worden ist, was er beantragt hatte (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., vor § 511 Rdn. 13). Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
a. Die Antragstellerin hatte in erster Instanz einen verallgemeinerten Anspruchsteil ("Im geschäftlichen Verkehr ...