Beschluss vom 21. April 2010 Az. 1 AR 12/10 - Brandenburgisches OLG
Gericht:
Brandenburgisches OLG
Datum:
21. April 2010
Aktenzeichen:
1 AR 12/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
11 O 362/07 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder). Der Einzelrichterbeschluss vom 8. Januar 2010 wird aufgehoben.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner in Höhe von 5.500 Euro nebst Zinsen und vorprozessualer Kosten auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen sexuellen Missbrauchs. Die Antragsgegnerin zu 2. begehrt zur Wahrung ihrer Rechte ebenfalls Prozesskostenhilfe.

Das angerufene Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 darauf hingewiesen, dass das beanspruchte Schmerzensgeld nach vorläufiger Würdigung des Sach- und Streitstandes im Hinblick auf die Tatumstände erheblich übersetzt sei, ein Schmerzensgeldanspruch allenfalls in Höhe von 2.000 bis 2.500 Euro gerechtfertigt und „vor diesem Hintergrund“ das Landgericht nicht zuständig sein dürfte. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2009 hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf diese Hinweise Verweisung an das Amtsgericht Strausberg beantragt.

Nach Anhörung der Parteien hat das Landgericht durch Beschluss des Einzelrichters vom 8. Januar 2010 den Streitwert auf 2.500 Euro festgesetzt, sich für „örtlich“ unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des „Klägervertreters“ an das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht Strausberg verwiesen. Das Amtsgericht Strausberg hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur ...

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