Urteil vom 22. April 2010 Az. 1 W 12/10 - OLG Oldenburg
Gericht:
OLG Oldenburg
Datum:
22. April 2010
Aktenzeichen:
1 W 12/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
12 O 860/10 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Oldenburg vom 08.03.2010 geändert.

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen:

„110 Jahre Z... Möbeltradition“,

auch wenn dies wie aus den nachstehend in Fotokopie wiedergegebenen Anzeigen ersichtlich erfolgt.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens erster und zweiter Instanz.

Kopien von Bl. 3 und 4 d.A. einfügen

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf dessen Darstellung in dem angefochtenen Beschluss vom 08.03.2010 Bezug genommen, mit dem die 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Oldenburg einen Antrag der Verfügungsklägerin auf Unterlassung der im Tenor dargestellten Werbung abgelehnt hat. Gegen diesen, ihm am 12.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Verfügungskläger am 16.03.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat die Sache in ein Verfahren mit mündlicher Verhandlung übergeleitet.

Der Verfügungskläger beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Anträgen - wie aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlich - stattzugeben.

Die Verfügungsbeklagte verteidigt den ...

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