Die Bestellung zum Pflichtverteidiger umfasst nicht die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.
Einsender: die Mitglieder des 3. Strafsenats
Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin K. werden der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 29, vom 17.09.09 und die Abhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 13.05.09 aufgehoben.
Die der Beschwerdeführerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 4.385,52 € (viertausenddreihundertfünfundachtzig 52/100 Euro) festgesetzt.
Der weitergehende Festsetzungsantrag der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
I.
Dem Beschwerdeverfahren liegt ein Strafverfahren gegen die Verurteilten M. und T. wegen Betruges zugrunde, in dessen Rahmen insgesamt 214 Adhäsionsanträge beim Landgericht anhängig waren, die überwiegend auf Schadensersatz in Höhe von 99,90 € gerichtet waren. Das Landgericht lehnte es ab, über die Adhäsionsanträge zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin begehrt aufgrund ihrer Bestellung zur Pflichtverteidigerin des Verurteilten M. neben den Gebühren für die Pflichtverteidigung für 211 Adhäsionsanträge bezogen auf einen Streitwert von jeweils 99,90 € eine Gebühr von jeweils 50,- € gemäß Ziff. 4143 VV, mithin insgesamt 10.550,- € zuzüglich Mehrwertsteuer.
Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Am 26.02.08 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Bestellung zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten M. ...