Eine Markenanmeldung beinhaltet keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG, wenn die Gesamtbetrachtung aller im Einzelfall bestehenden Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Behinderungsabsicht schließen lässt.
Die Abgabe von mit einer Marke gekennzeichneter Ware als Werbegeschenk durch ein Handelsunternehmen, welches die so gekennzeichneten Waren nicht anderweitig vertreibt und einen solchen anderweitigen Vertrieb auch nicht vorbereitet, stellt keine ernsthafte Markenbenutzung im Sinne des § 26 MarkenG dar. Denn diese schenkweise Abgabe dient nicht der Erschließung oder Sicherung von Absatzmärkten für das mit der Marke versehene Produkt.
Einsender: die Mitglieder des 3. Zivilsenats
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 26.9.2008, Geschäfts-Nr. 408 O 190/06, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung aus Ziff. II 2. des Urteils des Landgerichts durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils € 50.000 abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
















