Eine sofortige Umsetzung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 (EGMR NStZ 2010, 263) in der Weise, dass selbst hochgefährliche Sicherungsverwahrte aus der Unterbringung entlassen werden müssten, ist weder mit dem staatlichen Schutzauftrag für die Grundrechte Dritter noch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.
Die Regelungen der Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK nach Maßgabe der Entscheidung des EGMR sind durch Auslegung nicht in Einklang, mit der derzeit gültigen deutschen Rechtslage wie sie vom Bundesverfassungsgericht interpretiert wird, zu bringen. Die gebotene Berücksichtigung der Entscheidungen des EGMR findet ihre Grenze dort, wo in gleichrangiger Anwendung der EMRK und der Grundrechte des Grundgesetzes ein unauflösbarer Zielkonflikt zwischen verschiedenen Grundrechtsträgern entsteht.
Es verbleibt bei der Anwendbarkeit der vom Gesetzgeber in § 67d StGB angeordneten Anwendung der Neuregelung auch auf sog. Altfälle.
Einsender: die Mitglieder des 1. Strafsenats
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten R... gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R... mit dem Sitz in S... vom 14. Mai 2010 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
I.
Der am 24.3.1958 in M... geborene Verurteilte stammt aus einfachen Verhältnissen. Sein Vater war seit 1968 Frührentner und verstarb im Jahre 1977. Bis zu seinem 10. Lebensjahr lebte er in der Familie mit weiteren vier Geschwistern. Die Mutter ...