Urteil vom 11. April 2000 Az. 1 StR 638/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
11. April 2000
Aktenzeichen:
1 StR 638/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision in einem der Fälle eine Verurteilung auch wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen zum Fall II 2 der Urteilsgründe erhielt die Angeklagte im August 1998 aus Kirgistan eine Lieferung von wenigstens 10 g Heroin zum Zwecke der Weiterveräußerung. Dabei handelte es sich um sehr starkes ("weißes") Heroin, dessen Heroinhydrochloridanteil bei mindestens 80 Prozent lag. Die Angeklagte wußte, daß die Injektion dieses hochprozentigen Rauschgifts lebensgefährlich war. Sie verkaufte aus dieser Menge an verschiedene Personen, darunter am 7. September 1998 an den damals 20jährigen K. und am 15. September 1998 an den ebenfalls 20jährigen Ka. jeweils ein Gramm zum Preise von 150 DM. Sie wies die Abnehmer darauf hin, daß es sich um sehr starkes Material handele. Beim Konsumieren müsse man aufpassen und ...

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