Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.07.2009 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 06.07.2009 abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) weiter
verboten,
im geschäftlichen Verkehr noch nicht erschienene Bücher unter Angabe eines Lieferdatum zur Vorstellung anzubieten, das vor dem verlagsseitig angekündigten Erscheinungstermin liegt.
Der Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz nach einem Streitwert von € 25.000.-.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Ihr Antrag vom 02.07.2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und auch begründet.
1. Die Antragstellerin hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die Antragsgegnerin im Falle eines Rechtsverstoßes eine Unterwerfungserklärung abgibt, die die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr nicht nur für den konkreten Verstoß, sondern auch in Bezug auf kerngleiche Verletzungshandlungen beseitigt. Hiervon ...