Beschluss vom 6. November 2006 Az. 6 W 203/06 - OLG Frankfurt am Main
Gericht:
OLG Frankfurt am Main
Datum:
6. November 2006
Aktenzeichen:
6 W 203/06
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an ihren Gesellschaftern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im Wettbewerb handelnd Bekleidungstextilien in einer auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichteten Form bei eBay anzubieten und dabei Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGBInfoV nicht in den Quelltext des eBay-Angebots einzubinden, sondern in Form einer Grafikdatei von einem externen Server einblenden zu lassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 7.500,- €

 
Tatbestand
 
Gründe

Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

1. Hinsichtlich des Antrages zu 1. ist das Eilbegehren begründet. Dem Antragsteller steht der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 III Nr. 1 UWG i.V.m.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet