Urteil vom 12. März 2010 Az. 308 O 640/08 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
12. März 2010
Aktenzeichen:
308 O 640/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
Tatbestand

Die Klägerin, ein wirtschaftlicher Verein mit Rechtsfähigkeit kraft staatlicher Verleihung, ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik. Ihr ist die erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft erteilt worden. Aufgrund von mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern abgeschlossenen Berechtigungsverträgen ist die Klägerin unter anderem Inhaberin der Nutzungsrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlagen zur umfassenden Auswertung ihrer musikalischen Werke in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Beklagte ist Deutschlands größtes Telekommunikationsunternehmen. Sie betreibt unter anderem ein Telefonnetz, über das ihre Kunden auch den Zugang zum Internet erhalten können. Ihr Marktanteil in Deutschland liegt bei DSL-Anschlüssen bei über 50 %. Wegen dieser Tätigkeit als Access-Provider wird sie hier in Anspruch genommen. Denn dabei vermittelt die Beklagte ihren Kunden auch Zugang zu dem Internetdienst „d...am“.

Die Klägerin sieht sich durch den Internetdienst ...

 
Gründe

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