Die Beschwerde wird verworfen.
Der Untergebrachte ist in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen, wobei die Anordnung der Entlassung der Vollstreckungsbehörde obliegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
I.
Am 14.02.1996 verurteilte das Landgericht Limburg den Untergebrachten und Beschwerdegegner wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Weiterhin wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnet. Die geahndeten Taten wurden im Sommer 1995 begangen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist darauf zurückzuführen, dass der Verurteilte bereits zwölf Vorstrafen aufwies, wobei es sich hierbei in 3 Fällen um Verurteilungen unter anderem wegen sexuellen Kindesmissbrauches handelte und in einem Fall um eine Verurteilung vom 12.03.1974 wegen Mordes an einem 9-jährigen Jungen.
Der Verurteilte befindet sich nach vollständiger Verbüßung der genannten Freiheitsstrafe seit dem 28.07.1999 im Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Die Gesetzesänderung, die ...
















