Urteil vom 17. Juni 2010 Az. 16 U 239/09 - OLG Frankfurt am Main
Gericht:
OLG Frankfurt am Main
Datum:
17. Juni 2010
Aktenzeichen:
16 U 239/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
2-21 O 139/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2009, Az. 2-21 O 139/09, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,‑ € pro Domainname und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 5.000,‑ € pro Domainnamen bzw. von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert der Berufung wird auf 105.500,‑ € (100.000,‑ € Aufhebung der Domainregistrierungen zzgl. 5.500,‑ € Kosteninteresse hinsichtlich der übereinstimmenden Erledigungserklärung).

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufhebung der Registrierung von vier Domainnamen in Anspruch.

Das Staatsgebiet des Klägers ist in sieben Verwaltungssprengel eingeteilt, welche die Bezeichnung Regierungsbezirke, nämlich Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben, führen. Die Regierungsbezirke werden durch die Regierungen geleitet, die als Mittelbehörden der allgemeinen und inneren Verwaltung dem bayerischen Staatsministerium des Inneren unterstehen.

Die ...

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