Die einstweilige Verfügung vom 09.04.2009 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Verfügungskläger ist Präsident des Idealvereins "V... I... Verein" mit Sitz in A... . Mit Wirkung zum 31.03.2008 wurde der Verein von dem für ihn zuständigen Finanzamt Fürth als gemeinnütziger Verbraucherschutzverein staatlich anerkannt. Am 10.02.2009 hat das Finanzamt Fürth die Steuervergünstigung nach §§ 51 ff. AG für die Verfügungsklägerin zurückgenommen. Zumindest in der Zwischenzeit hatte der Verfügungskläger ausdrücklich auch unter Berufung auf die erteilte Steuervergünstigung um Spendenbeiträge geworben.
Der Antragsgegner betreibt unter der Domain "r...g...org" einen Mediendienst, für den er rechtlich verantwortlich ist. In Beiträgen vom 02.04.2009 und 05.04.2009 führte der Verfügungsbeklagte aus, dass der Verfügungskläger - trotz der Aberkennung als gemeinnützig durch das Finanzamt - noch immer mit der unwahren Behauptung, man sei ein gemeinnütziger Verein, um Spenden werbe; Spenden mit der unwahren Behauptung ...
















