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Beschluss vom 7. Juli 2010 Az. 10 WF 215/10 - OLG Celle
Gericht:
OLG Celle
Datum:
7. Juli 2010
Aktenzeichen:
10 WF 215/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
609 F 1087/10 vorher
Details
Info

1. Für ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, in dem die Antragstellerin unter Vorlage u.a. eines Polizeiberichtes über vom Antragsgegner begangene (wiederholte) Bedrohungen und einen infolgedessen erfolgten einwöchigen polizeilichen Platzverweis zum wiederholten Male eine Wohnungszuweisung begehrt, ist die Beiordnung eines Anwaltes nicht erforderlich.

2. Nach der Regelung durch § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich eine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung auch nicht allein daraus, daß ein anderer Beteiligter anwaltlich vertreten ist. dies gilt erst recht, wenn die Antragstellerin lediglich - ohne entsprechend dargelegte Grundlage - für den Antragsgegner einen Verfahrensbevollmächtigten angibt und der Antragsgegner den sodann ohne seine Anhörung ergangenen Beschluß ohne weitere Reaktion hinnimmt.

 
Text
 
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Beteiligten sind Eheleute, zwischen denen ein Scheidungsverfahren rechtshängig ist. zwischen ihnen hat es in der jüngeren Vergangenheit - wie von der Antragstellerin selbst ausdrücklich angegeben - bereits drei Verfahren betreffend die Wohnungszuweisung und weitere Schutzanordnungen gegeben. das amtsgerichtliche Vorblatt belegt mindestens weitere vier einstweilige Anordnungsverfahren zwischen ihnen über andere Verfahrensgegenstände. Vorliegend hat die Antragstellerin mit am selben Tag per Fax eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Februar 2010 im ...

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