Urteil vom 5. Mai 2010 Az. I-13 O 217/09 - LG Bochum
Gericht:
LG Bochum
Datum:
5. Mai 2010
Aktenzeichen:
I-13 O 217/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 3.561,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

 
Tatbestand

Beide Parteien handeln im Internet mit Autozubehörteilen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.08.2009 (Anlage 2, Bl. 8 f. d. A.), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, mahnte der Kläger die Beklagte wegen fehlerhafter Grundpreisangabe ab und forderte sie auf, bis zum 21.08.2009 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR in Höhe von insgesamt 1.005,40 EUR netto zu zahlen. In dem Schreiben wies er darauf hin, dass die gesetzten Fristen auf Grund der Dringlichkeit der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nicht verlängert werden könnten. In der beigefügten vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung war eine Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR für jeden Fall der auch nicht schuldhaften Zuwiderhandlung vorgesehen. Fettgedruckt in der strafbewehrten Unterlassungserklärung war folgender Satz: "Der Gesamtbetrag ...

 
Gründe

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