1. Das Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2007 wird aufrechterhalten.
2. Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerinnen zu je einem Drittel.
Die Antragstellerin macht einen bildrechtlichen Unterlassungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegner geltend.
Sie ließ am 22. Mai 2006 von den Antragsgegnern, die ein Fotostudio betreiben, Fotos von sich machen. Für diese Fotos hatte ihr Lebensgefährte zunächst 3.098 EUR bezahlt. Während des sechsstündigen Shootings, zu dem sie von ihrer Freundin ... begleitet wurde, bot ihr die Antragsgegnerin eine "Serviceaufstockung" an, für die sie am selben Tag 2.000 EUR bezahlte. Von dem Kauf eines auf der Rechnung außerdem vermerkten Fotoalbums für 598 EUR trat sie zurück. Der Preis wurde später mit zusätzlich bestellten Abzügen verrechnet. Insgesamt wurden am 22. Mai 2006 von ihr 470 Fotos gemacht.
Während der Auswahl der Bilder am folgenden Tag zeigte die Antragsgegnerin zu 3) der Antragstellerin zwei Bilder, die sie gern während der Fußballweltmeisterschaft ins Schaufenster hängen wollte. Dem stimmte die Antragstellerin zu. An diesem Tag suchte die Antragstellerin 12 Fotos aus, die im Preis des Shootings von 5.098 EUR enthalten waren. Für weitere 68 von ihr ausgesuchte Abzuge wurden ihr 3.015 EUR berechnet.
Als die Antragstellerin einige Tage später ihre Fotos abholte, unterzeichnete sie eine Vereinbarung, wonach sie sich mit einer ...
















