Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Potsdam am 3. November 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 135 € verurteilt. Der Verkehrsverstoß sei mittels einer geeichten Messeinrichtung festgestellt worden. Auf den angefertigten Beweisbildern sei der Beschwerdeführer zu erkennen. Der die Messung durchführende Polizeibeamte habe als Zeuge bekundet, dass das Messgerät bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h auf einen „Grenzwert“ von 92 km/h eingestellt worden sei, mit der Folge, dass alle Fahrzeuge, die diesen Wert erreicht oder überschritten hätten, erfasst worden seien. Daher liege eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen vor, da nicht alle Verkehrsteilnehmer gefilmt worden seien, sondern nur diejenigen, bei denen der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit vorgelegen habe.
2. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf die zugelassene Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Februar 2010 als unbegründet. Die auf die Sachrüge hin erfolgte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung habe keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Das Amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Geschwindigkeitsmessung und die Feststellung der Identität des Fahrers durch Aufnahme und Auswertung eines ...