1. Die weitere Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 08.01.1990 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist unzulässig.
2. Der Untergebrachte ist aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen, nicht jedoch vor Rechtskraft dieses Beschlusses.
3. Mit der Entlassung aus der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
4. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre.
5. Der Untergebrachte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers im Sicherheitsmanagement ... unterstellt.
6. Dem Untergebrachten werden folgende Weisungen erteilt:
a) Er hat unverzüglich in der ... Wohnung zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel dem Bewährungshelfer, der Führungsaufsichtsstelle und der Strafvollstreckungskammer mitzuteilen.
b) Er hat zunächst befristet auf ein Jahr wöchentlichen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer zu halten.
c) Er hat die im 14tägigen Rhythmus stattfindenden Therapiegespräche mit dem Psychologen ... der Sozialtherapeutischen Anstalt fortzusetzen, die er nicht gegen den Rat des Therapeuten abbrechen darf.
d) Er hat für zunächst sechs Monate einmal wöchentlich Kontakt zu dem Sozialarbeiter ... der Sozialtherapeutischen Anstalt zu halten.
e) Er hat in den nächsten zwei Jahren an den alle 14 Tage stattfindenden Sitzungen der Nachsorgegruppe der Sozialtherapeutischen Anstalt teilzunehmen, die er nicht ...
















