Die aufschiebende Wirkung der am 14.12.2009 im Verfahren 22 K 8391/09 erhobenen Klage gegen die Entscheidung Nr. 0000 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 5.11.2009 wird angeordnet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 8391/09 gegen die Entscheidung Nr. 0000 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 5.11.2009 anzuordnen,
ist begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen den Antragsteller belastenden Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Dies ist in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - hier über § 25 Abs. 4 JuSchG - auf gesetzlicher Grundlage beruht, regelmäßig nur dann der Fall, wenn sich die angefochtene Entscheidung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder wenn aus ...
















