Eine Berufungsbeschränkung „auf den Rechtsfolgenausspruch mit dem ausschließlichen Ziel der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung´ beschränkt das Rechtsmittel nicht auf die Entscheidung über die Strafaussetzung. Das Berufungsgericht hat vielmehr über die Rechtsfolgenentscheidung insgesamt zu entscheiden.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 20. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Osnabrück hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Das Landgericht Osnabrück hat die zunächst umfassend als ´Rechtsmittel´ eingelegte, in der Berufungsverhandlung beschränkte Berufung des Angeklagten verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Die Gründe des Urteils der Strafkammer sind unvollständig. Entgegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO werden die für die ...