Urteil vom 22. April 2010 Az. I-4 U 205/09 - OLG Hamm
Gericht:
OLG Hamm
Datum:
22. April 2010
Aktenzeichen:
I-4 U 205/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
12 O 174/08 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. September 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Auskunftsklage wird hinsichtlich der unter Ziffer 2 b) begehrten Auskunft (Anzahl der verkauften Matratzen …) abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Das Urteil ist insgesamt vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten hinsichtlich der Widerklage (II. 1 und 2 a) des angefochtenen Urteils)) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
Tatbestand

Die Parteien bieten über das Internet Endkunden Matratzen unterschiedlicher Hersteller an. Das Angebot der Klägerin ist unter der Internetadresse *Internetadresse*, das Angebot des Beklagten unter der Internetadresse *Internetadresse1* abrufbar. Zwischen den Parteien schwebt eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten.

Unter dem Benutzername "A" hat der Beklagte am 15.01.2008 folgende Bewertung in das über das Internet unter der Adresse *Internetadresse2* abrufbare Verbraucherinformationsportal eingestellt:

Die Klägerin hat deswegen am 13.02.2008 ein Telefax mit einem ...

 
Gründe

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