1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin fordert von der Beklagten Unterlassung einer Äußerung im Rahmen einer Internetveröffentlichung.
Die Parteien bieten jeweils Dienstleistungen auf dem Gebiet des Coaching an. Die Beklagte ist ein Berufsverband professioneller Coachs. Die Klägerin wurde von der Beklagten auf Unterlassung einer Äußerung in einem von der Klägerin herausgegebenen Coaching-Newsletter in Anspruch genommen und mit Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 9.9.2009 (Az: 6 U 48/09) zur Unterlassung verurteilt. In ihrem Newsletter verbreitete die Klägerin u.a.: "Problematisch ist, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden (siehe die Artikel „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“ und „Coachingmarkt sucht Struktur und Qualität“ der evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen)". Die in Bezug genommenen Artikel, die jeweils über einen Link zu einer von der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen betriebenen Website abrufbar waren, befassen sich kritisch mit der Tätigkeit von Coaching-Verbänden, u.a. mit der dort namentlich erwähnten Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 9.9.2009 (BI. 7 d.A.) verwiesen. Das Oberlandesgericht ...