Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.4.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 2 O 342/08 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin ist im Versandhandel mit Schmuck, Uhren und Edelsteinen tätig. Auf ihrer Website bietet sie auch den bundesweiten Ankauf von Edelmetallen an, darunter den Ankauf von Altgold und Zahngold. Der Beklagte betreibt in der Stadt B... ein Ladenlokal für "An- und Verkauf", in dem er u. a. Edelmetalle, insbesondere Alt- und Zahngold ankauft.
Am 5.3.2008 wurde in der Wochenzeitung "D..." eine Anzeige veröffentlicht, die - in unterschiedlicher Schriftgröße - folgenden Inhalt hat:
Goldschmuck • Münzen • Besteck
Zahngold auch mit Zähnen + Altgold
Barankauf Gold & Silber
bei Ihrer autorisierten Goldverwertungs-Agentur
A&V P...
...
Der Beklagte steht ...