Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 6. Januar 2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/6 O 556/09) wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
I.
Die Verfügungsklägerin entwickelt und vertreibt Computerprogramme.
Dazu gehört auch das Programmpaket “X ...”, welches u.a. das Bildbearbeitungsprogramm “Y” und das Programm “Z” zum Erstellen von PDF-Dateien umfasst.
Die Verfügungsklägerin besitzt die Markenrechte an den Bezeichnungen “X”, “Y”, “A”, “B”, “C”, “D”, “E” und “Z”.
Die Verfügungsbeklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) sind, handelt mit gebrauchter Software.
Sie verkaufte gemäß Rechnung vom 11.08.2009 (GA 87) an die Stadt ... zwei Lizenzen des Programms X ... zu einem Netto-Einzelpreis in Höhe von 1.144,00 € sowie ein F zum Netto-Preis von 49,00 € und fügte eine selbst ausgestellte Lizenzurkunde (GA 89) sowie eine notarielle Bestätigung eines ... Notars (GA 90) bei. Der Notar bestätigt darin, dass ihm der Lieferschein der ursprünglichen Lizenznehmerin über zwei Stück X. an die Unternehmen der G-Gruppe vorgelegen habe; außerdem habe er eine Bestätigung der ursprünglichen Lizenznehmerin eingesehen, worin diese ihre rechtmäßige Inhaberschaft an ...