1. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr in Werbeprospekten die Kühlgefrierkombination RL-24FCAS der Marke S. mit dem Zusatz "sehr sparsam im Energieverbrauch" oder sinngleichen Angaben zu bewerben.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, insgesamt jedoch nicht mehr als 2 Jahren angedroht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 214,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem seit dem 26. März 2010 zu zahlen.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 40.000 vorläufig vollstreckbar.
Gegenstand des Rechtsstreits sind wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der Klägerin, einer qualifizierten Einrichtung im Sinne von § 4 UklaG.
Die Beklagte bewarb Anfang des Jahres 2010 in ihrem Prospekt M. Markt Agenda 2010 Nr. 2 unter anderem Kühl- und Gefriergeräte (Auszug in Anlage K 2; Original in der Anlage). Die Klägerin ist der Auffassung, die Bewerbung der Kühlgefrierkombination der Marke S. als "sehr sparsam im Energieverbrauch" sei irreführend, weil von insgesamt 543 Geräten 308 Geräte der Energieeffizienzklasse A+ ...