Beschluss vom 4. Juni 2010 Az. 12 UF 224/09 - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
4. Juni 2010
Aktenzeichen:
12 UF 224/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
631 F 349/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Beschwerde vom 16.11.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, Familiengericht, vom 11.11.2009 (Geschäftsnummer 631 F 349/09) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wirkungskreis der eingerichteten Ergänzungspflegschaft lautet „Vertretung des Kindes im Abstammungsverfahren“.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert beträgt 3000 €.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

 
Tatbestand
 
Gründe

1.

Die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) sind verheiratet, leben jedoch bereits seit Oktober 2008 voneinander getrennt. Die Beteiligte zu 1) nahm ein Verhältnis zu dem Beteiligten zu 3) auf. Am 19.7.2009 wurde die Beteiligte zu 4) geboren.

Mit ihrem im Oktober 2009 beim Familiengericht eingegangenen, als Klage gegen die Beteiligten zu 2) und 3) bezeichneten Antrag erstrebt die Beteiligte zu 1) – der aufgrund einer familiengerichtlichen Entscheidung vom 31.7.2009 die elterliche Sorge für die Beteiligte zu 4) allein zusteht - die Feststellung, dass nicht der Beteiligte zu 2), sondern der Beteiligte zu 3) der Vater der Beteiligten zu 4) ist; diesem Antrag schließt sich der Beteiligte zu 2) an. Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 11.11.2009 für die Beteiligte zu 4) eine Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis „Vertretung des Kindes in Statusangelegenheiten, Ehelichkeitsanfechtung“ eingerichtet und das ...

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