I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung der Beklagten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen
1. in Bezug auf die Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„(...) ein Resümee über Bücherkritiken der großen deutschen Zeitungen, das an Internetbuchhändler wie A. (...) verkauft wird“;
2. durch die Formulierung
„des ‚ P., der seit mehr als sechs Jahren das deutschsprachige Feuilleton ‚scannt’ (...), mit einem virtuellen Schleppnetz, dessen Beute der P. anschließend nach Verwertbarkeit sortiert“
den Eindruck zu erwecken, die Klägerin bediene sich zur Vorauswahl der Artikel ihrer Presseschauen eines automatisierten Systems.
II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung der Beklagten (Ordnungsgeld im ...
















