Der Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Die Kammer ist örtlich zuständig. Das gilt vorliegend schon deshalb, weil der Antragsteller die einstweilige Verfügung beim Gericht seines allgemeinen Wohn- und Geschäftssitzes beantragt und nicht "irgendwo" im innerhalb Deutschlands gegebenen sog. fliegenden Gerichtsstand.
Die Verfügungsanträge sind unzulässig.
Das folgt aus § 8 Abs. 4 UWG. Danach sind auf Beseitigung oder Unterlassung unzulässiger geschäftlicher Handlungen gerichtete Anträge unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sind, was insbesondere, aber nicht nur dann der Fall ist, wenn sie vorwiegend dazu dienen, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Bei der Beurteilung dieser Frage sind zunächst die Gründe zu sehen, die dem Antragsteller nach eigenem Vorbringen überhaupt erst Anlass geben, die Antragsgegnerin auf ...