Urteil vom 22. Juli 2010 Az. 6 O 43/10 - LG Paderborn
Gericht:
LG Paderborn
Datum:
22. Juli 2010
Aktenzeichen:
6 O 43/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Kammer ist örtlich zuständig. Das gilt vorliegend schon deshalb, weil der Antragsteller die einstweilige Verfügung beim Gericht seines allgemeinen Wohn- und Geschäftssitzes beantragt und nicht "irgendwo" im innerhalb Deutschlands gegebenen sog. fliegenden Gerichtsstand.

Die Verfügungsanträge sind unzulässig.

Das folgt aus § 8 Abs. 4 UWG. Danach sind auf Beseitigung oder Unterlassung unzulässiger geschäftlicher Handlungen gerichtete Anträge unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sind, was insbesondere, aber nicht nur dann der Fall ist, wenn sie vorwiegend dazu dienen, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Bei der Beurteilung dieser Frage sind zunächst die Gründe zu sehen, die dem Antragsteller nach eigenem Vorbringen überhaupt erst Anlass geben, die Antragsgegnerin auf ...

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