I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.9.2008, Az. 308 O 42/06, abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Die Kosten beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen;
und beschließt:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 26.250,- festgesetzt.
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Anwaltskosten sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Schadensersatz geltend und beruft sich hierbei hinsichtlich fünf graphischer Darstellungen auf Ansprüche aus Urheberrecht. In der Berufungsinstanz geht es alleine darum, ob wegen der Anzeige verkleinerter Wiedergaben dieser Graphiken im Rahmen von Ergebnislisten nach einer Bildersuche im Internet derartige Ansprüche des Klägers gegeben sind.
Der Kläger hat in der Vergangenheit Waren (u.a. Poster, Postkarten und Textilien) vertrieben, die mit graphischen Darstellungen bedruckt waren, darunter solche ...